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Totalschaden: Was Sie zum Thema wissen müssen

Totalschaden Kfz Gutachten Hamburg

Er ist ärgerlich, er kostet Geld, er kostet Zeit und oft genug auch Nerven: die Rede ist von einem Autounfall. Gerade bei einem Totalschaden ist der Ärger groß. Was Sie jetzt wissen sollten, verrät Ihnen unser kleiner Ratgeber!

Zuerst einmal gilt es zu klären, was ein Totalschaden überhaupt ist und ab wann ein Auto eben ein Totalschaden ist. Die Erklärung ist einfach: Ein Totalschaden ist ein Sachschaden an einem Auto, der entweder rein technisch nicht mehr reparabel ist oder aber so viel Geld kosten würde, dass die Reparatur nicht (mehr) lohnt. Mit anderen Worten: Das Unfallfahrzeug ist nicht mehr zu retten oder eben nur mit einem zu hohen finanziellen Aufwand.

Technischer und wirtschaftlicher Totalschaden

Experten unterscheiden daher in den technischen und wirtschaftlichen Totalschaden. Ein technischer Totalschaden ist nicht mehr oder nur sehr teuer zu beheben, ein wirtschaftlicher Totalschaden lohnt rein finanziell nicht mehr zu reparieren Tatsächlich wären beim zweiten Fall die Reparaturkosten ungleich höher als der Wiederbeschaffungswert des Autos, eine Reparatur somit teurer als ein Neuwagen oder ein gleichwertiger Gebrauchtwagen. Fazit: In beiden Fällen ist eine Reparatur entweder nicht mehr möglich oder ganz einfach teurer als ein neues Fahrzeug.

Der Totalschaden als Begriff wäre somit geklärt. Der wirkliche Ärger fängt allerdings erst an. Denn gerade für Besitzer eines Neuwagens kann ein solcher Totalschaden geradezu nervenaufreibend werden. Die Kfz-Versicherung - insbesondere die gegnerische bei einem Autounfall - bezahlt nämlich nur den bereits erwähnten Wiederbeschaffungswert am Schadenstag, auch Zeitwert genannt. Und gerade ein teures Auto wie ein Oberklassemodell von Mercedes und BMW oder ein Sportwagen wie der Porsche 911 ist nur Wochen oder gar Tage nach seiner Erstzulassung schon deutlich weniger wert. Ergo: Sie als Halter machen prompt Verlust.

Autounfall: Von Zeitwert und Wiederbeschaffungswert

Um Zahlen zu nennen: Nach deutscher Rechtsprechung wird der Neuwagenpreis in der Regel nur bis zu einer Dauer von gerade mal vier Wochen nach Erstzulassung oder aber bis maximal 1.000 Kilometer Laufleistung erstattet. Selbst die eigene Vollkasko - etwa nach einem Sturmschaden - sperrt sich in solchen Fällen gern, denn die zahlt den Neuwert nur, wie das zuvor vertraglich vereinbart wurde. Überhaupt wird die Autoversicherung bei der Schadensregulierung den Restwert beachten.

Jener Restwert wird natürlich von einem Sachverständigen ermittelt und hier liegt schon wieder die nächste Krux. Denn den Sachverständigen dürfen Sie nur bei einem Haftpflichtschaden (Sie sind der Unschuldige/Geschädigte bei einem Unfall) selbst wählen. Bei einem Kaskoschaden (Sie haben den Schaden selbst verursacht oder Ihr Auto wurde durch Brand, Überschwemmung, Sturm etc. beschädigt) bestimmt jedoch die Versicherung den Experten, wie der KFZ Gutachter kfzsachverstand.de aus Hamburg mitteilt.

Streitpunkt Restwert: Die Autoversicherung will sparen

Kein Wunder also, dass es beim Thema Restwert immer wieder zu Streitereien kommen. Denn je höher der Restwert des Unfallwagens, desto günstiger wird die Regulierung des Schadens für den Versicherer - und die will vor allem sparen. In ärgsten Fall hilft daher noch ein Anwalt und der Gang vor Gericht.

Übrigens: Je nach Art des Totalschadens wird das Unfallauto schließlich „verwertet“. Bei einem technischen Totalschaden wird das Auto natürlich verschrottet. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden steht es Ihnen hingegen frei, den Wagen doch zu reparieren oder aber ebenfalls zu entsorgen. Wer repariert, muss selbstredend mit dem Geld der Versicherung auskommen. Da technische Reparaturen vorgehen, müssen Sie wahrscheinlich optische Mängel hinnehmen oder diese selbst beheben (und bezahlen).

Eine Ausnahme bestätigt die (130-Prozent-)Regel

Eine Ausnahme ist die sogenannte 130-Prozent-Regel. Liegen die Kosten für die Reparatur des Autos bei unter 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts, muss die Haftpflichtversicherung die Kosten sehr wohl übernehmen, selbst wenn die Zeitwertgrenze überschritten ist. In diesem Fall müssen Sie als Halter den Wagen aber zwingend und vor allem fachgerecht reparieren und dafür obendrein einen Nachweis erbringen. Außerdem müssen Sie den Wagen dann mindestens sechs weitere Monate nutzen.

Beispielrechnung: Der Wiederbeschaffungswert des Autos beträgt 5.000 Euro, die Reparaturkosten jedoch 6.000 Euro. Nach der 130-Prozent-Regelung (6.500 Euro) muss die Haftpflicht für die Kosten aufkommen. Betragen die Reparaturkosten hingegen 7.000 Euro, zahlt die Versicherung lediglich den Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Quellen und weiterführende Links:

Bild: Dennis Paschke


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