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Urteil E-Auto: Kein Anspruch auf Ladestation in Tiefgarage

BMW i3 Tiefgarage Ladestation

Ladestationen sind Mangelware, weswegen es Elektrofahrer nicht immer einfach haben. Eigenheimbesitzer sind fein raus. Mieter und selbst Wohnungseigentümer haben es schwerer. Denn ein Anspruch auf eine Ladestation besteht nicht.

Das Landgericht München verhandelte unlängst einen interessanten Fall zum Thema Elektroautos. Ein Wohnungseigentümer klagte auf eine Ladestation in der Tiefgarage. Der gute Mann besitzt nämlich einen Stromer und wollte diesen gern „daheim“ laden. Die Installation - Steckdose und Stromleitung ab Verteilerkasten - wollte der E-Fahrer sogar aus eigener Tasche zahlen. Doch die Eigentümerversammlung sagte mehrheitlich nein. Der Mann zog daraufhin vor Gericht. Doch auch das Gericht sagte nein.

Schlechte Karten für Wohnungseigentümer

Laut Landgericht München haben Wohnungseigentümer nämlich keinen Anspruch auf Zustimmung für eine Ladestation in der Tiefgarage. Somit dürfen die Eigentümer einen solchen Antrag durchaus ablehnen. Die Installation einer Ladestation entspricht den Richtern zufolge einer baulichen Veränderung, welche die übrigen Eigentümer nach § 14 WEG beeinträchtigen könnte.

Für eine Ladestation müssten in der Tiefgarage natürlich neue Kabel verlegt werden und zwar durch das Gemeinschaftseigentum. Somit würde die neue Stromleitung ebenfalls Gemeinschaftseigentum werden. Problematisch wird das in der Hinsicht, das somit für alle Eigentümer die Instandhaltungsverpflichtung samt aller damit verbundenen Risiken gilt. Egal, ob der Kläger nun die Kostenübernahme zusichert oder nicht.

Außerdem könnte eine erste Ladestation quasi den Startschuss geben. Möglicherweise verlangen auch andere Eigentümer an ihrem Tiefgaragen-Stellplatz eine Ladestation. Das würde weitere Kabel und wieder bauliche Maßnahmen bedeuten. Darauf müssen sich die übrigen Eigentümer nicht einlassen.

Ladestation in Tiefgarage: Kein Anspruch auf Zustimmung

Somit haben Eigentümer für solche baulichen Veränderungen keinen Anspruch auf Zustimmung. Ebenfalls keine Argumente für die Zustimmung wären die umweltfreundliche Technologie - Stichwort Elektroantrieb - im Verhältnis zur eventuellen Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer oder § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG.

Letztgenannter Paragraph umfasst eine Duldungspflicht der Miteigentümer für Fernsprechanlagen oder Anlagen zur Energieversorgung. Damit will der Gesetzgeber einen gewissen Mindeststandard von Wohnungen auf dem aktuellen Stand der Technik garantieren. Eine Ladestation für Elektroautos oder Pkws mit Plug-in-Hybrid in einer Tiefgarage gehört jedoch nicht dazu.

LG München I, Urteil vom 21.1.2016, Az.: 36 S 2041/15 WEG

Bild: BMW